Kontakt

Pensionskasse Stadt Chur
Rathaus / Poststrasse 33
Postfach 810
7001 Chur

pensionskasse@chur.ch
081 254 50 05

Berufliche Vorsorge

Schweizerisches Vorsorgesystem

Die schweizerische Vorsorge besteht aus drei Säulen:

  • Die erste Säule, die AHV, soll einen angemessenen Existenzbedarf abdecken.
  • Die zweite Säule, die berufliche Vorsorge, dient für die Fortführung des gewohnten Lebensstandards.
  • Die dritte Säule, die freiwillige Vorsorge, ergänzt die beiden ersten Säulen. Sie bietet die Möglichkeit für eine zusätzliche, freiwillige und individuelle Vorsorge.


Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge

Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule neben der AHV/IV/EL als 1. Säule die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen. (Quelle: Website BVS)


Ursprung und Charakter der zweiten Säule

Die ersten Pensionskassen wurden bereits vor über hundert Jahren gegründet, zuerst in der Maschinenindustrie. Von diesem Vorsorgeschutz profitierten ausschliesslich Arbeitnehmende, deren Arbeitgebende über eine Pensionskasse verfügten. Im Gegensatz zu heute war der Beitritt freiwillig. Dieser erfolgte nur, wenn es dem Willen des Arbeitgebers entsprach. Gar kein Schutz stand den Nichterwerbstätigen zur Verfügung. Sie waren bezüglich Vorsorge ganz auf sich allein gestellt. Die AHV wurde erst viel später (1948) gegründet.

 

1972 wurde die berufliche Vorsorge in die Verfassung aufgenommen. Dort stellt sie die 2. Säule im Dreisäulenkonzept dar und ist als Ergänzung zur 1. Säule definiert. Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung wurde das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ausgearbeitet und am 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt. Der Gesetzgeber baute auf den bereits bestehenden Pensionskassenstrukturen auf, führte aber neu eine gesetzlich garantierte Minimalvorsorge ein. Darunter wird das Obligatorium der beruflichen Vorsorge verstanden. Das BVG definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei, auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinauszugehen. Es handelt sich dann dabei um überobligatorische Leistungen. Die Frage nach der geeigneten Organisation, der Gestaltung und auch der Finanzierung dieser Leistungen im Obligatorium wie im Überobligatorium überlässt das Gesetz grundsätzlich den Vorsorgeeinrichtungen. (Quelle: Website BVS)


Allgemeine Informationen über die berufliche Vorsorge

Informationen über das gesamte schweizerische 3 Säulen-Vorsorgesystem geben beispielsweise:

 

Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung, Mutterschaftsentschädigung

Schweizerischer Pensionskassenverband

Vorsorgeforum

Unterstützung für Budgetplanung bei Pensionierten

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verein unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionskassen

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Angaben zur persönlichen beruflichen Vorsorge und Berechnung der versicherten Leistungen bei der PKSC

Staatliche Aufsichtsbehörden für Vorsorgeeinrichtungen mit Domizil in der Ostschweiz.

Vereinigung der schweizerischen Pensionskassen-Expertinnen und -Experten

Nationale Einrichtung der beruflichen Vorsorge mit Hauptzweck Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall

Kontaktstelle zum Sicherheitsfonds

SFV – Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG

Kann die berufliche Vorsorge von Personen mit mehreren Arbeitgebenden führen.
Auffangstelle für Freizügigkeitsleistungen, für welche die austretende Person keine neue Zahlstelle mitteilte.

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge