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Aktive Versicherte

Als aktive Versicherte gelten bei der PKSC erwerbsfähige versicherte Personen im aktiven Dienstverhältnis.

 

Die aktive Versicherung endet mit dem Austritt aus der PKSC, mit der Pensionierung bei Altersrücktritt oder bei Invalidität nach Vorliegen der Verfügung der Eidg. IV, rückwirkend ab Beginn des Rentenanspruchs bei der Eidg. IV.

Versicherte Betriebe

Die Mitarbeitenden der Stadt sowie der Stadtschule Chur sind durch das Gesetz über die Pensionskasse Stadt Chur und die Mitarbeitenden der IBC über das IBC-Gesetz bei der PKSC versichert. Weiter bestehen Anschlussverträge für die Mitarbeitenden der Region Plessur und der Bürgergemeinde Chur.

Eintritt und Bankkonto

Mit dem Anstellungsvertrag wird den neu in die PKSC eintretenden Personen ein Link zum Gesetz und zu den Reglementen der PKSC sowie ein zweiter Link zum Einzahlungsschein mit dem Bankkonto der Pensionskasse mitgeteilt. Der Einzahlungsschein ist der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers beziehungsweise der Freizügigkeitsstiftung oder der Auffangeinrichtung BVG für den Übertrag der Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung/bisher erworbene Vorsorgegelder) zur PKSC zu übergeben. Der Übertrag der Freizügigkeitsleistung ist zur Aufrechterhaltung des vollen Vorsorgeschutzes wichtig; das übergeordnete Recht (BVG und FZG) verlangt deshalb den Übertrag der Freizügigkeitsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung.

 

Ende des ersten Anstellungsmonats erhalten die neu in die PKSC eintretenden Personen schriftlich eine Mitteilung über die Aufnahme in die PKSC und diverse wichtige Infos, insbesondere wird auch über den Datenschutz orientiert. Mit gleichem Schreiben erhält die neu eintretende Person physisch einen provisorischen Versicherungsausweis, einen Fragebogen “Gesundheitsprüfung bei Eintritt”, einen Einzahlungsschein auf das Bankkonto der PKSC sowie – wenn unverheiratet – ein Formular für die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft .

 

Die definitive Aufnahme in die PKSC erfolgt frühestens nach Rücksendung des Fragebogens “Gesundheitsprüfung bei Eintritt” und wird mit der Zustellung des ersten definitiven Versicherungsausweises bestätigt; bis dahin sind in der Regel nur Risikoleistungen nach BVG-Obligatorium (BVG-Minimum) versichert. Die Spareinlagen und Sparbeiträge werden ab Eintritt voll abgerechnet.

Beiträge und Leistungen

Eine Übersicht über den versicherten Lohn, den Koordinationsabzug, die Spareinlagen, die Spar- und Risikobeiträge sowie die versicherten Invaliden- und Hinterlassenenleistungen erhalten Sie aus den Eckdaten zum Gesetz und Vorsorgereglement der PKSC.

 

Die Beitragsaufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist paritätisch, also je zur Hälfte. Der beitragspflichtige versicherte Lohn ergibt sich aus dem Jahreslohn (inkl. 13. Lohn) abzüglich den Koordinationsabzug (Koordination mit der AHV/über die AHV gedecktes Einkommen wird kein zweites Mal über die 2. Säule, der beruflichen Vorsorge, versichert).

 

Über einen Online-PK-Zugriff  kann Auskunft über die persönliche berufliche Vorsorge bei der PKSC eingeholt werden. Möglich sind simultane Berechnungen zu diversen Versicherungs- und Leistungsfällen, Mitteilungen an die PKSC von Mutationen bei den persönlichen Stammdaten und die Erstellung provisorischer Versicherungsausweise (aktuell oder auf einen bestimmten Stichtag hin).

Verzinsung der Altersguthaben

Die PKSC verzinst das gesamte Altersguthaben (auch Sparkapital genannt) umhüllend zum gleichen Zinssatz. Sie nimmt kein Splitting zwischen BVG-Obligatorium und überobligatorischem Sparkapital vor. Jahresverzinsungen der PKSC seit 2008 .

 

Abhängig vom Deckungsgrad und der erzielten Jahresrendite auf die Vermögensanlage legt die Verwaltungskommission der PKSC jährlich den Zins fest. Besteht keine Unterdeckung, sieht die PKSC mindestens den BVG-Mindestzins vor.

Freiwillige Einlage / Einkäufe

Freiwillige Einlagen von Einkaufssummen zur Aufbesserung der zukünftigen Altersleistungen sind bei der PKSC einmal jährlich bis drei Monate vor dem Altersrücktritt möglich.

 

Freiwillige Einkäufe können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern bestimmte steuerrechtliche Vorgaben erfüllt werden. Die PKSC prüft dies, indem die versicherte Person vorgängig einen Einkaufsantrag einzureichen hat.

 

Freiwillige Einkäufe sind nur bis zum Erreichen des Altersguthabens zugelassen, mit welchem die vollen reglementarischen Altersleistungen erreicht werden könnten (gemäss Anhang 2 Vorsorgereglement PKSC – jährliche Spareinlagen ab Alter 25 Jahre mit Basis aktuell massgebendem Lohn plus Zins und Zinseszins von 1.25%).

 

Wurde ein Vorbezug für Wohneigentum bezogen, muss dieser zuerst zurückbezahlt werden (siehe Wohneigentumsförderung) .

 

Weiter gilt es, die besonderen steuerrechtlichen Bestimmungen bei freiwilligen Einkäufen kurz vor der Pensionierung zu beachten; geht eine versicherte Person weniger als drei Jahre nach einem freiwilligen Einkauf in Pension und lässt sich dann eine Kapitalabfindung auszahlen, kann die Steuerbehörde eine Neuveranlagung unter Ausschluss der Einkaufssumme veranlassen und Nachsteuern verlangen (weitere Auskünfte dazu erteilt die Steuerbehörde der Wohngemeinde).

Einkauf auf volle Rente bei vorzeitigem Altersrücktritt

Sobald ein vorzeitiger Altersrücktritt eingereicht und durch den Arbeitgeber bestätigt wurde, besteht bis drei Monate vor dem vorzeitigen Rücktrittstermin die Möglichkeit, sich bis auf die vollen Leistungen einzukaufen, welche im AHV-Referenzalter von Männern erreicht worden wären. Wird die vorzeitige Pensionierung nicht wie eingereicht umgesetzt, erfolgt eine Rückabwicklung des entsprechenden Einkaufs.

 

Der Einkauf auf die volle Rente bei vorzeitigem Altersrücktritt ist direkt bei der Geschäftsstelle der PKSC zu beantragen; es gibt kein spezielles Meldeformular dafür.

Wohneigentumsförderung

Das Altersguthaben oder ein Teil davon kann vorbezogen oder verpfändet werden für:

 

  1. a) den Erwerb und die Erstellung einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses,
  2. b) eine Beteiligung bei einer Wohnbaugenossenschaft, einer Mieter-Aktiengesellschaft oder einem gemeinnützigen Wohnbauträger oder
  3. c) die Rückzahlung von Hypothekardarlehen.

 

Ab Alter 50 Jahre kann nicht mehr das gesamte Altersguthaben vorbezogen werden. Weitere Auskunft über den Vorbezug als auch die Verpfändung für Wohneigentum erhalten Sie aus dem Merkblatt im Anhang zum Vorbezugs-/Verpfändungsbegehren .

Lebenspartnerrente

Die PKSC gewährt unverheirateten Lebenspartnern (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) eine Lebenspartnerrente, wenn die Lebenspartnerschaft vor Eintritt des Vorsorgeereignisses bei der PKSC gemeldet wurde und die reglementarischen Voraussetzungen dafür kumulativ erfüllt sind (gemäss Vorsorgereglement PKSC bzw. Anhang zur Anmeldung einer Lebenspartnerschaft).

 

Um eine Lebenspartnerschaft anmelden zu können, müssen beide Lebenspartner unverheiratet sein; die Anmeldung einer Lebenspartnerschaft von einer verheirateten (inkl. in Trennung stehender) Person kann die PKSC nicht annehmen, weil dann Ehegattenleistungen Vorrang haben.

 

Nach erfolgtem Altersrücktritt kann ein Anspruch auf Lebenspartnerrente nur geltend gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt, als die versicherte Person das AHV-Referenzalter von Männern (zurzeit Alter 65 Jahre) erreichte, als auch zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt waren.

 

Wichtig:

Ein Anspruch auf Lebenspartnerrente entsteht nur, wenn er innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der PKSC geltend gemacht wird.

Pensionierung / Altersrente

Personen, die nach Erreichen des 60. Altersjahres die aktive Anstellung beenden, erhalten anstelle einer Austrittsleistung die reglementarischen Altersleistungen (Altersrente und, sofern beantragt, eine Kapitalabfindung). Das Auslösen der Altersleistungen erfolgt automatisch mit Einreichung der Kündigung infolge Altersrücktritts beim der PKSC angeschlossenen Arbeitgeber; die PKSC benötigt keine separate Mitteilung mehr. Die PKSC bestätigt umgehend die Pensionierung auf das vorgemerkte Pensionierungsdatum.

 

Wird nach Alter 60 einer Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber nachgegangen und es erfolgt dort die Aufnahme in dessen Vorsorgeeinrichtung oder die bisher bei der PKSC versicherte Person hat sich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, dann kann anstelle der Altersleistungen der Übertrag der Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung) an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitslosenkasse verlangt werden.

Pensionierung in bis zu drei Schritten

Sofern es der Arbeitgeber zulässt, kann auf freiwilliger Basis ein gestaffelter Altersrücktritt mit vorzeitiger Teilpensionierung in bis zu drei Schritten erfolgen. Dabei wird einerseits zuerst nur ein Teil der Altersleistungen (Rente und/oder Kapitalabfindung) bezogen und anderseits teilweise weiterhin der bisherigen Anstellung nachgegangen.

 

Beim ersten Schritt sind mindestens 20 % der Altersleistungen zu beziehen und die Lohnreduktion hat dem prozentualen Anteil des Bezugs der Altersleistungen zu entsprechen. Ab 2024 kann bereits ab dem ersten Schritt entweder Altersrente oder Kapitalabfindung oder Teil-Altersrente und Teil-Kapitalabfindung bezogen werden. Beim letzten, aber spätestens beim dritten Schritt, erfolgt die vollständige Pensionierung.

 

Eine vorzeitige Teilpensionierung ist mindestens drei Monate vor der Lohnreduktion bei der PKSC zu beantragen – ohne einen solchen Antrag wird auch nach vollendetem 60. Altersjahr bei einer Reduktion des Arbeitspensums “nur” der versicherte Lohn und die daraus sich ergebenden versicherten Leistungen angepasst, jedoch keine vorzeitige Teilpensionierung mit Auszahlung eines Teils der Altersleistungen vorgenommen. Eine Kapitalabfindung ist auch bei einer Teilpensionierung mindestens drei Monate vor der Auszahlung bzw. vor dem (Teil-)Pensionierungsdatum zu beantragen.

 

Jährlich ist höchstens einmal eine Teilpensionierung möglich. Weitere Informationen dazu gibt das Merkblatt Pensionierung in drei Schritten .

Kapitalabfindung

Die gesamten Altersleistungen oder auch nur einen Anteil davon kann bei der PKSC als einmalige Kapitalabfindung/-auszahlung per Saldo aller Ansprüche auf diesen Teil der Altersleistungen beim Altersrücktritt beantragt werden. Nicht als Kapitalabfindung bezogene Anteile der Altersleistungen werden als Altersrente mit Anrecht auf allfällige Hinterlassenenleistungen ausgerichtet.

 

Ab 2024 können auch versicherte Personen mit Invalidenrente beim Erreichen des AHV-Referenzalters anstelle einer Altersrente eine Kapitalabfindung beziehen.

 

Der Antrag auf Kapitalabfindung  ist mindestens drei Monate vor dem Auszahlungstermin der PKSC einzureichen. Ab drei Monate vor dem Auszahlungstermin der Altersleistungen ist ein eingereichter Antrag auf Kapitalabfindung unwiderruflich und nicht mehr veränderbar; ab dann kann keine Kapitalabfindung mehr beantragt werden. Die versicherte Person erhält nach Einreichen eines Antrags auf Kapitalabfindung umgehend eine schriftliche Bestätigung über den Eingang des Antrags.

 

Wichtiger Hinweis:

Werden die gesamten Altersleistungen per Saldo aller Ansprüche bezogen, dann können nicht mehr Abrechnungen und Verrechnungen für Dienstleistungen Dritter über die PKSC vorgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Abzüge für den Steuerbezugsverein und die Unfallversicherung in Ergänzung zum KVG für die Rentenbeziehenden der Stadt Chur u.a. (beispielsweise Beiträge für Personalverbände etc.). Die PKSC kann in diesem Falle auch nicht mehr Einladungen zu Anlässen wie beispielsweise der städtischen Personalfeier oder dem Pensioniertenausflug u.a. versenden.

Arbeitsverhältnis aufgelöst

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses macht der Arbeitgeber Meldung an die PKSC. Danach veranlasst die PKSC bei ihr den Austritt, stellt der versicherten Person eine Austrittsabrechnung zu und erkundigt sich nach dem Auszahlungskonto, auf welches die Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) zu überweisen ist. Erfolgt die Auszahlung später als dem Austrittstermin, wird die Freizügigkeitsleistung bis hin zum Auszahlungstermin verzinst.

Unbezahlter Urlaub

Während eines unbezahlten Urlaubs kann die berufliche Vorsorge bei der PKSC auf drei Varianten weitergeführt werden:

 

  1. Volle Weiterführung der Versicherung (Spareinlagen und Risikoversicherung);
  2. Weiterführung der Risikoversicherung und Sistierung der Spareinlagen;
  3. Sistierung der gesamten Versicherung (prämienfrei/ohne Spareinlagen und ohne Risikoversicherung/Altersguthaben wird jedoch weiterhin durch die PKSC verzinst).

 

Der Arbeitgeber erkundigt sich in der Regel vor Beginn des unbezahlten Urlaubs bei der versicherten Person, wie die Pensionskasse während des unbezahlten Urlaubs geführt werden soll. Ohne die Anfrage des Arbeitgebers kann auch die versicherte Person von sich aus dem Arbeitgeber mitteilen, wie die Pensionskasse während des unbezahlten Urlaubs weitergeführt werden soll. Wird Variante 1) oder 2) ausgewählt, hat die versicherte Person nebst den Arbeitnehmer- auch die Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen und es ist ein Nachweis zu erbringen, dass ausreichend Unfallversicherungsschutz vorliegt (beispielsweise Abschluss einer Abredeversicherung). Alle während des unbezahlten Urlaubs anfallenden Pensionskassenbeiträge sind vor Beginn des unbezahlten Urlaubs zu begleichen (Belastung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber über die Lohnabrechnung).

Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

Die PKSC gewährt bei Erwerbsunfähigkeit (= durch die Eidg. IV anerkannte Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer als zwölf Monate) nach Ablauf der zwölfmonatigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber eine Beitragsbefreiung. Nach Beendigung der Lohnfortzahlung und des als Lohnersatz ausbezahlten Krankentaggelds richtet die PKSC eine Invalidenrente aus. Die PKSC stützt sich dabei grundsätzlich auf die Entscheide der Eidg. IV.

Die Invalidenrente der PKSC beträgt 60% des letzten versicherten Lohns vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1.1.2024 oder später begann/bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1.1.2024 beträft die Invalidenrente 50 % des letzten versicherten Lohns vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit). Allfällige Lohnanpassungen (Erhöhungen wie auch Senkungen) während einer Arbeitsunfähigkeit bleiben für das Festlegen der Höhe der Invalidenleistungen unberücksichtigt.