Variabler Koordinationsabzug bei der PKSC

Seit dem 1. Januar 2025 wird der Koordinationsabzug bei der PKSC dem Beschäftigungsgrad angepasst und bei Teilzeitanstellungen entsprechend tiefer angesetzt. Zudem kann der Sparprozess freiwillig bis zum Alter von 70 Jahren weitergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für den Verbleib in der PKSC weiterhin erfüllt sind.

Variabler Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug dient zur Koordinierung der 2. Säule (BVG/berufliche Vorsorge) mit der 1. Säule (AHV). Der erste Teil des Lohns wird durch die 1. Säule abgedeckt. Dieser Teil soll – zur Vermeidung einer Doppelversicherung – nicht ein zweites Mal durch die 2. Säule versichert werden. Deshalb wird der Betrag des Koordinationsabzugs vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen und nur der verbleibende Lohnanteil über die 2. Säule versichert. Bei Vollzeitanstellung hat die PKSC einen Koordinationsabzug von 75 % der maximalen AHV-Altersrente. Im Jahr 2026 sind dies CHF 22’680 (75 % von CHF 30’240).

Zusätzlich wird seit dem 1. Januar 2025 der Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Der Koordinationsabzug einer versicherte Person mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % wird ebenfalls auf 60 % gesenkt. Er beträgt im Jahr 2026 somit CHF 13’608 (CHF 22’680 * 60 %).

Dadurch erhöht sich der versicherte Lohn dieser Person um CHF 9’072 gegenüber einem fixen Koordinationsabzug. Entsprechend ergeben sich auch höhere versicherte Leistungen. Während der aktiven Versicherungszeit bedeutet dies unter anderem eine höhere Invalidenrente sowie beim Altersrücktritt ein höheres Altersguthaben und eine höhere Altersrente. Gleichzeitig fallen anteilsmässig auch höhere Pensionskassenbeiträge an.

Die Anpassung des Koordinationsabzugs an den Beschäftigungsgrad beseitigt zudem eine mögliche Benachteiligung von Personen mit mehreren Versicherungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebenden.

Spareinlagen und Beiträge bei aufgeschobenem Altersrücktritt

Eine versicherte Person kann ab Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der Männer (derzeit Alter 65) den Altersrücktritt aufschieben, sofern der massgebende Jahreslohn weiterhin den Mindestlohn für den Verbleib in der Pensionskasse erreicht. Der Aufschub ist bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, und zwar wahlweise:

  • mit Sparbeiträgen;
  • beitragsfrei.

Der Aufschub des Altersrücktritts sowie die gewählte Art des Aufschubs (mit Sparbeiträgen oder beitragsfrei) sind der PKSC spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters der Männer zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird die Pensionierung automatisch auf das ordentliche Rücktrittsalter vorgenommen.

Bei einem aufgeschobenen Altersrücktritt mit Sparbeiträgen betragen die Spareinlagen insgesamt 18.8 %. Die versicherte Person leistet davon 9.4 % Sparbeiträge sowie zusätzlich 0.5 % für Risiko- und andere Kosten. Das Altersguthaben wird weiterhin gleich verzinst wie jenes der aktiven Versicherten.

Stellungnahmen und Einbezug der versicherten Personen und der Personalverbände

Die versicherten Personen sowie die vom Stadtrat anerkannten städtischen Personalverbände sind durch drei Arbeitnehmervertretende in der Verwaltungskommission der PKSC vertreten. Über diese Arbeitnehmervertretenden konnten und können sowohl die versicherten Personen als auch die städtischen Personalverbände ihre Anliegen uneingeschränkt einbringen.