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Geschäftsstelle Pensionskasse
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Aufgeschobener Altersrücktritt (Pensionierung)

Meldung für aufgeschobenen Altersrücktritt (Pensionierung)

 

Wurde mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vereinbart, kann der Bezug der Altersleistungen aufgeschoben werden. Der Lohn muss weiterhin den Mindestlohn für den Verbleib in der Pensionskasse erreichen (= 75 % der maximalen AHV-Altersrente). Der Aufschub des Bezugs der Altersleistungen ist bis zum Altersrücktritt, längstens bis Alter 70 möglich:

a) mit Weiterführung der Sparbeiträge und Spareinlagen (mit reduzierten Kostenbeiträgen);

b) als Beitragsfreier Aufschub des Bezugs der Altersleistungen bis zum aufgeschobenen Altersrücktritt.

 

Die Meldung eines Aufschub hat mindestens einen Monat vor dem ordentlichen Rücktrittsalter von Männern bei der PKSC einzutreffen; ansonsten werden die ordentlichen Altersleistungen ausbezahlt.

 

Wichtig:
Der Aufschub des Altersrücktritts ist nur bei ununterbrochener Weiterführung eines bestehenden Versicherungsverhältnisses bei der PKSC möglich. Ab Erreichen des AHV-Referenzalters erfolgt nach Bezug der Altersleistungen oder bei Austritt aus der PKSC keine Wiederaufnahme mehr in die PKSC (Art. 8, Abs. 1, PKSC-Vorsorgereglement: “Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden Personen, die der BVG-Versicherungspflicht nicht unterstehen, namentlich: a) Mitarbeitende, die das ordentliche Rücktrittsalter bereits erreicht oder überschritten haben.