Die Entnahme von Vorsorgegeldern aus der beruflichen Vorsorge – beispielsweise ein Vorbezug für Wohneigentum oder eine Kapitalauszahlung bei Pensionierung – ist auch an Bestimmungen aus dem ZGB, Teil Eherecht, gebunden. Das Eherecht sieht vor, dass währende einer Ehe erworbenes Vorsorgegeld bei einer allfälligen Ehetrennung hälftig auf beide Ehegatten (geschlechtsneutral) aufzuteilen ist. Der Ehegatte der versicherten Person hat für eine Entnahmen aus der beruflichen Vorsorge seine Zustimmung zu geben. Die Zustimmung erfolgt durch eine notariell beglaubigte Unterschrift des Ehegatten. Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift kann durch einen Notar, ein Grundbuchamt oder einen Gemeindeschreiber erfolgen. Unverheiratete haben ihren Zivilstand durch einen Zivilstandnachweis zu belegen.
Auskunfts- und Anlaufstelle für die aktiven Versicherten und die Rentenbeziehenden ist stets die Geschäftsstelle der PKSC. Ihr sind auch Anträge und Formulare einzureichen.
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