Variabler Koordinationsabzug ab 1.1.2025 bei der PKSC

Der Churer Gemeinderat hat zwei Anpassungen im Gesetz über die PKSC beschlossen. Neu wird der Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad angepasst und bei Teilzeitanstellung tiefer angesetzt. Zudem kann der Sparprozess ab 1.1.2025 bis Alter 70 Jahre freiwillig weitergeführt werden. 

 

Variabler Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug dient zur Koordinierung der 2. Säule (BVG/berufliche Vorsorge) mit der 1. Säule (AHV). Der erste Teil des Lohns wird durch die 1. Säule abgedeckt. Dieser Teil soll – zur Vermeidung einer Doppelversicherung – kein zweites Mal durch die 2. Säule versichert werden. Deshalb wird der Betrag des Koordinationsabzugs vom AHV-pflichtigen Lohn abgezogen und nur der verbleibende Lohnanteil über die 2. Säule versichert. Bisher hatte die PKSC einen Koordinationsabzug von fix 75 % der maximalen AHV-Altersrente. Im 2024 waren dies CHF 22’050 (75 % von CHF 29’400). Neu wird der Beschäftigungsgrad einbezogen. Der Koordinationsabzug einer versicherte Person mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % wird ebenfalls auf 60 % angepasst. Er beträgt ab 1.1.2025 bei einem Beschäftigungsgrad von 60 %, Stand 2024, CHF 12’230 (CHF 22’050 * 60 % Beschäftigungsgrad). Der versicherte Lohn dieser Person erhöht sich um CHF 9’820 und entsprechend die versicherten Leistungen. Während der aktiven Versicherungszeit bedeutet dies u.a. eine höhere Invalidenrente und beim Altersrücktritt ein höheres Altersguthaben sowie eine höhere Altersrente. Doch es fallen anteilmässig auch höhere PK-Beiträge an.

 

Spareinlagen und Beiträge bei aufgeschobenem Altersrücktritt

Eine versicherte Person kann ab Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von Männern (zurzeit Alter 65) und sofern der massgebende Jahreslohn weiterhin den Mindestlohn für den Verbleib in der Pensionskasse erreicht, bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres den Altersrücktritt aufschieben:

  • mit Sparbeiträgen;
  • beitragsfrei.

Der Aufschub des Altersrücktritts und die Art des Aufschubs (mit Sparbeiträgen oder beitragsfrei) ist spätestens einen Monat vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters von Männern der PKSC zu melden. Ohne Meldung erfolgt die Pensionierung auf das ordentliche Rücktrittsalter von Männern.

Die Spareinlagen betragen bei aufgeschobenem Altersrücktritt 18.8 %. Die versicherte Person leistet 9.4 % Sparbeiträge und einen Beitrag von 0.5 % für Risiko- und andere Kosten. Das Altersguthaben wird weiterhin gleich verzinst wie jenes der aktiven Versicherten.

 

Stellungnahmen und Einbezug der versicherten Personen und der Personalverbände

Die versicherten Personen und die vom Stadtrat anerkannten städtischen Personalverbände sind durch die drei Arbeitnehmervertretenden in der Verwaltungskommission der PKSC vertreten. Über die Arbeitnehmervertretenden konnten und können sowohl die versicherten Personen als auch die städtischen Personalverbände ihre Anliegen uneingeschränkt einbringen.