Senkung Umwandlungssatz und Ausgleichseinlage zur Abfederung der Rentenreduktion per 1.1.2024

Übergangsbestimmungen zur Senkung des UWS auf 4.7 % und zur Ausgleichseinlage von 10.64 % per 1.1.2024

 Folien zu Info-Veranstaltung PKSC vom 7. + 10.11.2022 – Senkung UWS, Auswirkung auf Rente und Massnahmen

 

10.64 % Einlage zum Ausgleich der Rentenreduktion nach Senkung des Umwandlungssatzes

Die Senkung des Umwandlungssatzes von 5.2 % auf 4.7 % führte – ohne Massnahmen – zu einer Reduktion der Rente um 9.62 %1.
Die Reduktion auf die Rente aus dem bisher bereits erworbenen Altersguthaben kann durch eine Einlage von 10.64 %2 ausgeglichen werden. Die PKSC hat für eine solche Ausgleichseinlage in den letzten Jahren eine Rückstellung gebildet. Die Verwaltungskommission legte am 29. Juni 2022 die Bestimmungen über die Ausgleichseinlage nach Senkung des Umwandlungssatzes auf 4.7 % fest. Sie werden mit Gültigkeit ab 1. Januar 2024 im Artikel 87 ins Vorsorgereglement der PKSC aufgenommen.
Die Reduktion auf die Rente aus den zukünftig hinzukommenden Spareinlagen wird durch eine Erhöhung der Sparbeiträge um 8 % grösstenteils abgefedert. Nähere Infos dazu finden Sie auf den Folien 27 und 28 zur Info-Veranstaltung der PKSC vom 7. + 10.11.2022 (siehe oben).
1 = Senkung UWS um 0.5 % ÷ 5.2 % bisheriger UWS = 9.62 % Rentenreduktion
2 = 4.7 % neuer UWS + 10.64 % Ausgleichseinlage = 5.2 % bisheriger UWS

Bestimmungen über die Ausgleichseinlage nach Senkung des Umwandlungssatzes auf 4.7 % – Art. 87, PKSC-Vorsorgereglement

1 Ab dem 1. Januar 2024 gilt für die Berechnung der Altersrenten von versicherten Personen mit Jahrgang 1959 und jünger ein Umwandlungssatz von 4.7 Prozent im Rentenalter 65. Ihnen wird eine Ausgleichseinlage gemäss nachfolgenden Bestimmungen gutgeschrieben.
Für versicherte Personen mit Jahrgang 1958 und älter gilt weiterhin ein Umwandlungssatz von 5.2 Prozent im Rentenalter 65. Ihnen wird der Umwandlungssatz für jeden Monat, um welchen die Altersrente nach Alter 65 beginnt, um 0.01 Prozentpunkte erhöht. Diesen Personen wird keine Ausgleichseinlage gemäss nachfolgenden Bestimmungen gutgeschrieben.

2 Anspruch auf eine Ausgleichseinlage haben:
a) die am 1. Januar 2024 aktiv versicherten Personen mit Jahrgang 1959 und jünger sowie
b) die am 1. Januar 2024 invaliden Personen mit Altersguthaben bei der PKSC,
welche bereits schon am 31. Dezember 2022 bei der Pensionskasse Stadt Chur versichert waren und danach ohne Unterbruch bis zum 1. Januar 2024 weiterhin bei ihr versichert blieben.

3 Die Ausgleichseinlage per 1. Januar 2024 beträgt 10.64 Prozent des per 31. Dezember 2023 in der Pensionskasse Stadt Chur vorhandenen und gemäss nachfolgenden Bestimmungen korrigierten Altersguthabens. Das korrigierte Altersguthaben entspricht dem Altersguthaben per 31. Dezember 2023, abzüglich folgender Einlagen ohne Zins:
a) freiwillige Einkäufe/Einkaufssummen ab dem 1. Januar 2023,
b) Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum ab dem 1. Januar 2023,
c) Wiedereinlagen von Entnahmen bei Scheidung ab dem 1. Januar 2023, sofern die entsprechende Entnahme länger als sechs Monate zurückliegt,
d) Überträge von einem Freizügigkeitskonto/-depot ab dem 1. Juli 2022 und Einlagen von Freizügigkeitsleistungen ab dem 1. Januar 2023, wenn die versicherte Person vor dem 1. Januar 2022 in die Pensionskasse Stadt Chur eintrat und es sich nicht um eine Wiedereinlage einer höchstens sechs Monate zurückliegenden Entnahme bei Scheidung handelt sowie
e) Überträge von einem Konto der Säule 3a ab dem 1. Juli 2022 und es sich nicht um eine Wiedereinlage einer höchstens sechs Monate zurückliegenden Entnahme bei Scheidung handelt.

Beispiele:

  • Eine versicherte Person mit Jahrgang 1958 bezieht im August 2024 aufgeschobene Altersleistungen. Sie geht mit genau Alter 66 in Pension. Diese Person erhält eine Rente mit einem UWS von 5.32 % (5.20 % mit Referenzalter 65 plus 12 Monate zu 0.01 % über Alter 65). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Ausgleichseinlage.
  • Versicherte mit Eintritt nach dem 31. Dezember 2022 erhalten keine Ausgleichseinlage, da ihnen bereits beim Eintritt der neue Umwandlungssatz von 4.7 % bekannt war.
  • Eine Ausgleichseinlage wird auf freiwillige Einkaufssummen und Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum gutgeschrieben, die bis spätestens am 31. Dezember 2022 (Valuta Bankgutschrift) eintreffen und nicht ab einem Freizügigkeitskonto oder ab der Säule 3a vorgenommen werden.
    Erfolgte die Bankgutschrift mit Valuta 1. Januar 2023 oder später, wird keine Ausgleichseinlage gutgeschrieben.
  • Versicherte mit Eintritt in die PKSC vor dem 1. Januar 2022 erhalten auf Einlagen ab einem Freizügigkeitskonto oder der Säule 3a, die nach dem 1. Juli 2022 bei der PKSC eintrafen, keine Ausgleichseinlage. Es wird keine neue Vorsorge gebildet, sondern es erfolgt einzig eine freiwillige Verschiebung von Vorsorgegeld. Ohne die freiwillige Verschiebung zur PKSC hätte die Senkung des UWS auf dieses bereits vorhandene Vorsorgegeld keine Auswirkungen.
  • Versicherte mit Eintritt in die PKSC vor dem 1. Januar 2022 erhalten auf Einlagen von Freizügigkeitsleistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der PKSC eintrafen, keine Ausgleichseinlage. Bei der Überweisung der Freizügigkeitsleistung war die Senkung des UWS auf 4.7 % bereits bekannt. Es kann auch von einem Teil-Eintritt nach dem 31.12.2022 ausgegangen werden, bei welchem keine Ausgleichseinlage mehr gutgeschrieben wird.
  • Eine versicherte Person hat im März 2023 eine Entnahme bei Scheidung.
    a) Erfolgt die Rückzahlung innerhalb sechs Monaten seit der Entnahme, also bis spätestens September 2023, wird auf die Rückzahlung eine Ausgleichseinlage gutgeschrieben (auch wenn die Rückzahlung ab einem Freizügigkeitskonto oder einem Säule 3a-Konto erfolgt).
    b) Wird die Rückzahlung jedoch erst im Oktober 2023 oder später vorgenommen, also mehr als sechs Monate nach der Auszahlung, wird auf die Rückzahlung keine Ausgleichseinlage mehr gutgeschrieben.