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Rentenbeziehende

Die PKSC richtet Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten aus. Altersrentenbeziehende mit Kindern, welche die Voraussetzungen für eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage erfüllen, erhalten zusätzlich eine Alters-Kinderrente.

 

Zu den Hinterlassenenrenten zählen nebst der Ehegattenrente auch die Lebenspartnerrente und die Waisenrente. Invalidenrentenbeziehende mit Kindern, welche die Voraussetzungen für eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage erfüllen, erhalten zusätzlich eine Invaliden-Kinderrente.

Auszahlungstermin der Rente

Die PKSC zahlt die Renten jeweils am 25. Tag eines Monats nachschüssig aus. Fällt der 25. auf einen Wochenend- oder Feiertag, wird die Auszahlung auf den vorhergehenden Arbeitstag vorverschoben.

Rentenzulage / Anpassung an Preisentwicklung

Die laufenden Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der PKSC der Preisentwicklung angepasst. Die Verwaltungskommission entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Die PKSC erläutert in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse dazu.

 

Im Rahmen der vom BVG vorgeschriebenen Mindestleistungen sind die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten haben, bis zum AHV-Referenzalter gemäss Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG). Diese indexierten BVG-Mindestleistungen werden mit den effektiv ausgerichteten Renten verglichen und der höhere der beiden Beträge ausbezahlt.

Kinderrenten (Alter und Invalidität)

Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr – wenn in Ausbildung bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr – richtet die PKSC zur Alters- bzw. Invalidenrente hinzu eine Alters- bzw. Invaliden-Kinderrente aus. Für Kinderrenten an Kinder über Alter 18 Jahre benötigt die PKSC regelmässig die Verfügung der AHV bzw. der Eidg. IV.  oder ausnahmsweise eine Ausbildungsbestätigung. Der Abschluss der Ausbildung des Kindes ist umgehend der PKSC zu melden.

Mutation (Adressen, Zivilstand u.a.)

Insbesondere Adressmutationen, aber auch Veränderungen beim Zivilstand inklusive Todesfälle sind umgehend der PKSC zu melden.

Todesfälle

Für den Monat, in welchem die rentenbeziehende Person ablebt, wird die ganze Monatsrente ausgerichtet. Der Rentenanspruch erlischt auf Ende dieses Sterbemonats. Allfällige Hinterlassenenrenten werden ab ersten Tag des Folgemonats ausgerichtet.

 

Bei Todesfällen bittet die PKSC die Angehörigen um Abgabe eines Todesscheins und um Mitteilung, ob gegebenenfalls Hinterlassene vorhanden sind (Ehegatten/Lebenspartner und Kinder unter 18. Jahre beziehungsweise Kinder in Ausbildung bis Alter 25 Jahre).

Ehegattenrente / Lebenspartnerrente

Die Ehegatten- bzw. die Lebenspartnerrente beträgt 60% der Altersrente und einer allfälligen Rentenzulage.

 

Der Lebenspartner (männlichen oder weiblichen Geschlechts) einer verstorbenen versicherten Person mit Altersrente hat nur dann einen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn zum Zeitpunkt, als die versicherte Person das AHV-Referenzalter von Männern (zurzeit Alter 65) erreichte, als auch zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt waren. Eine der Voraussetzungen ist die Anmeldung der Lebenspartnerschaft.

 

Für die Auszahlung einer Ehegattenrente werden der Todesschein der verstorbenen versicherten Person und folgende Personalien der neu rentenberechtigten Person benötigt:

Name,  Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (14-stellig), Bankkonto/IBAN-Nr.

Für die Auszahlung einer Lebenspartnerrente werden der Todesschein der verstorbenen versicherten Person und folgende Personalien der neu rentenberechtigten Person benötigt:

Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer (14-stellig), Bankkonto/IBAN-Nr. plus zusätzlich der Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen gemäss Vorsorgereglement der PKSC für eine Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt sind.

 

Wichtig:

Ein Anspruch auf Lebenspartnerrente entsteht nur, wenn er innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person bei der PKSC geltend gemacht wird.

Steuerbescheinigung

Jede rentenbeziehende Person erhält anfangs Jahr für die Steuererklärung des Vorjahres eine Rentenbescheinigung über die im Vorjahr erhaltenen Rentenzahlungen.

 

Allfällige Prämien für die freiwillige Rentnerunfallversicherung in Ergänzung zur Krankenkasse werden auf der Rentenbescheinigung nicht aufgeführt. Die Steuerverwaltung betrachtet diese Versicherung als Teil der persönlichen Krankenkasse, weshalb die Prämien dafür nicht auf der jährlichen Rentenbescheinigung erscheinen dürfen. Die Prämien können bei der Steuererklärung auf dem Formular “Versicherungsprämien” als “Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen” geltend gemacht werden. Zur Bestätigung des Prämienabzugs dient der Rentenausweis, welcher den Rentenbeziehenden jährlich im Januar und bei Änderungen des Rentenauszahlungsbetrags zugestellt wird.

Unfallversicherung ergänzend zum KVG

Die Stadt Chur unterhält für die pensionierten ehemaligen Mitarbeitenden eine Unfallversicherung in Ergänzung zum KVG. Diese Versicherung erlaubt es, ergänzend zur obligatorischen Unfallversicherung über die Krankenkasse hinzu den bisherigen Unfallversicherungsschutz mit Privatabteilung bei Spitalaufenthalt nach Unfall aufrecht zu erhalten. Die Abrechnung dieser Versicherung über die PKSC ist nur möglich, wenn mindestens ein Teil der Altersleistungen als Rente bezogen wird. Weitere Informationen dazu erhalten Sie aus dem Infoblatt zu dieser Versicherung sowie aus deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Pensioniertenausflug

Die städtischen Personalverbände führen jährlich für die Rentenbeziehenden der PKSC einen Pensioniertenausflug durch. Der Anlass soll den Kontakt ehemaliger städtischer Mitarbeitenden untereinander weiterhin aufrechterhalten. Teilnahmeberechtigt sind ausschliesslich die Rentenbeziehenden der PKSC. Die Stadt Chur unterstützt diesen Anlass mit der Übernahme eines Teils der Kosten. Der Anlass findet in der Regel im Spätsommer statt.